VStG: § 9
VwGH 27. 4. 2015, Ra 2014/11/0101
Umfasste der Verantwortungsbereich eines vom Arbeitgeber bestellten verantwortlichen Beauftragten nach der Bestellungsurkunde hinsichtlich sämtlicher Filialen des Unternehmens lediglich jene Teile der Arbeitnehmerschutzvorschriften, welche auf die räumliche Ausstattung und/oder bauliche Ausgestaltung abstellen, zählt die Einhaltung des ARG nicht zu dem iSd § 9 Abs 3 VStG abgegrenzten Verantwortungsbereich des verantwortlichen Beauftragten und kann dieser somit nicht für Übertretungen des § 3 ARG durch die Beschäftigung mehrere Arbeitnehmer während der Wochenenderuhe verantwortlich gemacht werden. Diesfalls bleibt die Verantwortung für die Übertretungen des ARG beim handelsrechtlichen Geschäftsführer als der nach § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufenen Person.