AngG: § 26 Z 2
OGH 28. 5. 2015, 9 ObA 34/15p
Ein Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis trotz - insbesondere bereits wiederholter - Entgeltschmälerung oder -vorenthaltung fortsetzt, hat vor Erklärung des Austritts zumindest eine kurze Nachfrist zu setzen, damit der Arbeitgeber die erforderlichen Dispositionen treffen und vor allem die geforderten Entgeltforderungen begleichen kann. Eine solche Nachfrist kann nur dann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn der Arbeitgeber so eklatant gegen das Gesetz verstößt, dass er ohne Zweifel jederzeit mit der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechnen muss (etwa bei strikter Ablehnung des Arbeitgebers, geschuldete Differenzbeträge nachzuzahlen, vgl OGH 8. 7. 1999, 8 ObA 56/99i, ARD 5080/22/99).