AngG: § 39
OLG Wien 17. 3. 2015, 10 Ra 6/15y
Nach § 39 AngG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf unverzügliche Ausstellung bzw Ausfolgung, nicht aber auf Übersendung oder Überbringung des Dienstzeugnisses; Gleiches gilt gemäß § 16 Abs 1 BAG für die Ausstellung eines Lehrzeugnisses. Lehre und Rechtsprechung leiten daraus iVm § 905 ABGB eine Holschuld des Arbeitnehmers ab, sodass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung ausreichend entsprochen hat, wenn er das Zeugnis im Betrieb zur Abholung bereithält. Nur dann, wenn der Arbeitgeber mit dieser Erfüllung in Verzug gerät, entsteht eine Schickschuld, sodass er das Zeugnis an den Arbeitnehmer zu übersenden hat.