AngG: § 26 Z 2
OGH 20. 3. 2015, 9 ObA 3/15d
Von einer ungebührlichen Schmälerung oder einem Vorenthalten des Entgelts kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber gewusst hat oder infolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte wissen müssen, dass seine Vorgangsweise unrechtmäßig ist. Durch eine bloß objektive Rechtswidrigkeit, insbesondere also, wenn über das Bestehen eines Anspruchs verschiedene Rechtsmeinungen vertreten werden können und daher der Ausgang eines diesbezüglichen Rechtsstreits nicht abzusehen ist, wird der Tatbestand des § 26 Z 2 AngG nicht erfüllt (vgl OGH 24. 4. 1997, 8 ObA 74/97h, ARD 4851/24/97). Bei der Frage, ob durch das Vorenthalten strittiger Gehaltsbestandteile bereits ein Austrittsgrund verwirklicht ist, handelt es sich aber um eine solche des Einzelfalls.