Der Beitrag gibt einen kurzen Überblick über die im Wesentlichen in § 10 Abs 1 AÜG enthaltene gesetzliche Regelung des Entgeltanspruchs bei Arbeitskräfteüberlassung, die zwischen Zeiten der Überlassung an einen Beschäftigerbetrieb und überlassungsfreien Zeiten differenziert. Zunächst geht Gerhartl auf das Grundentgelt ein, das angemessen und ortsüblich sein muss und erläutert, dass für die Beurteilung der Angemessenheit möglichst sacheinschlägige Kollektivverträge und bei der Bestimmung der Ortsüblichkeit eine in der Region des Überlasserbetriebes übliche Überzahlung zu berücksichtigen seien. Weiters geht er näher darauf ein, dass bei der Beurteilung der Angemessenheit des Entgelts für die Dauer der Überlassung auf das vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten im Beschäftigerbetrieb zu zahlende kollektivvertragliche Entgelt Bedacht zu nehmen ist, wenn dieses das Grundentgelt übersteigt. Dabei sei unter dem kollektivvertraglichen Entgelt das Mindestentgelt zu verstehen, jährliche IST-Lohn-Erhöhungen auf den überkollektivvertraglichen Lohn laut Beschäftiger-KV fallen jedoch nicht darunter.