Durch eine Änderung des AMPFG wird zur Intensivierung der Reintegration arbeitsloser Personen ab 50 festgelegt, dass die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand erfolgen kann und zwar bis zur Obergrenze von jährlich 250 Mio € in den Jahren 2016 und 2017 (AMS Programm "Beschäftigungsinitiative 50+"). Zudem kann die Bedeckung des Aufwandes für Beihilfen bei Kurzarbeit und Kurzarbeit mit Qualifizierung auch in den Finanzjahren 2016 bis 2019 aus dem für AlVG-Leistungen vorgesehenen Aufwand erfolgen, und zwar bis zur jährlichen Obergrenze von 20 Mio €. (BGBl I 2015/75)