Ist ein Betriebsübergang für einen Arbeitnehmer mit einer wesentlichen Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen verbunden, kann er das Dienstverhältnis kündigen und stehen ihm "Beendigungsansprüche wie bei einer Arbeitgeberkündigung" zu. Der OGH hat kürzlich entschieden, dass dies auch die für den Arbeitgeber geltenden längeren bzw späteren Kündigungsfristen und -termine einschließt. Hat der Arbeitnehmer aber bei der Kündigung des Dienstverhältnisses nur die für ihn selbst geltende Kündigungsfrist eingehalten, nicht aber die längere für den Arbeitgeber geltende Kündigungsfrist, so gebührt ihm das Entgelt auch nur bis zum Ablauf der Arbeitnehmer-Kündigungsfrist. (OGH 28. 4. 2015, 8 ObA 28/15y) ➜ mehr dazu in einer der nächsten Ausgaben des ARD!