Immer öfter geben Eltern in ihren Elternteilzeitanträgen das von ihnen gewünschte Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit nicht für die gesamte Dauer der Elternteilzeit gleichbleibend bekannt. Die Autorin vertritt die Ansicht, dass ein solcher Antrag auf Gewährung der Elternteilzeit in "Stufen" nicht per se unzulässig ist, da der Gesetzgeber ausdrücklich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Elternteilzeit der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer überlässt. Auch liege im Falle eines Elternteilzeitantrags mit Stufenplan die Konsumation der gesetzlich geregelten einseitigen einmaligen Änderungsmöglichkeit noch nicht vor. Da jedoch bei der Elternteilzeitvereinbarung die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers ebenso zu berücksichtigen sind wie die Arbeitnehmerinteressen, werde in vielen Fällen die Vereinbarung einer Elternteilzeit in "Stufen" an den betrieblichen Interessen scheitern. Morgenstern betont, dass es oftmals nicht möglich sein werde, eine Ersatzkraft einzustellen, deren Arbeitszeit sich kontinuierlich verringert, während sich jene des teilzeitbeschäftigten Elternteils kontinuierlich erhöht. Könne eine Ersatzkraft zu diesen Bedingungen nicht eingestellt werden, komme es durch die Beschäftigung von zwei Arbeitnehmern zu einer unverhältnismäßigen Steigerung der Gesamtkosten.