VwGVG: § 34, § 38, § 43
VwGH 18. 12. 2014, Fr 2014/01/0048
Die 6-monatige Entscheidungsfrist des § 34 Abs 1 VwGVG gilt im verwaltungsgerichtlichen Strafverfahren nur in jenen Fällen, in denen nicht vom Beschuldigten Beschwerde erhoben wird, zB im Falle der Erhebung einer Amtsbeschwerde zulasten des Beschuldigten sowie in einem Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmeverfahren. Wird die Beschwerde vom Beschuldigten erhoben, hat das Verwaltungsgericht innerhalb von 15 Monaten zu entscheiden, wobei diese Frist mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde ausgelöst wird; die 6-monatige Frist des § 34 VwGVG wird für diesen Fall verdrängt. Dem Rechtsschutzbedürfnis des Beschuldigten wird dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass seiner Beschwerde ex lege aufschiebende Wirkung zukommt und das Straferkenntnis nach Ablauf der 15-Monate-Frist außer Kraft tritt.