KSchG: § 1, § 25c
OGH 29. 1. 2015, 6 Ob 170/14i
Ein Gesellschafter, der eine Garantie für einen Gesellschaftskredit übernommen hat, kann sich aus teleologischen Erwägungen nicht auf die Schutzbestimmungen des KSchG für Verbraucher-Interzedenten berufen (hier: Warnpflicht des Gläubigers gemäß § 25c KSchG), wenn er in wirtschaftlicher Betrachtungsweise maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen und Handlungen der Gesellschaft ausüben kann und damit faktisch eigentlich selbst unternehmerisch tätig ist. Dies ist der Fall, wenn ein Hälftegesellschafter einer GmbH zwar keine Geschäftsführerstellung innehat, wichtige wirtschaftliche Entscheidungen - wie die gegenständliche Kreditaufnahme - aber nicht ohne seine Einbindung und Zustimmung getroffen werden.