MaklerG: § 6, § 30
OGH 17. 2. 2015, 4 Ob 202/14f
Die Bestimmungen des Provisionsanspruchs im MaklerG sind grundsätzlich dispositiver Natur. Versicherer und Versicherungsmakler können daher davon abweichende Bedingungen vorsehen. Insbesondere kann - innerhalb der Grenzen des (hier nicht relevanten) § 30 Abs 4 MaklerG - vertraglich bestimmt werden, dass mit Beendigung des Maklervertragsverhältnisses sämtliche weiteren Provisionsansprüche entfallen. Der Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers gründet sich idR ausschließlich auf den zwischen ihm und dem Versicherer bestehenden Maklervertrag.