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Steiger, Kfz-Nutzung beim wesentlich beteiligten Geschäftsführer - Die Finanz geht eigene Wege!, taxlex 6/2015, 198

ArtikelrundschauSteuerrechtBearbeiterin: Sabine SadloARD 6454/24/2015 Heft 6454 v. 2.7.2015

Mit dem LSt-Protokoll 2014 hat die Finanzverwaltung eine Wendung vollzogen und können nun für die Nutzung des Firmen-Kfz durch die Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mehr nur die "Privatfahrten", sondern die gesamten der GmbH entstandenen Kosten (sowohl für private als auch betriebliche Fahrten) als Bemessungsgrundlage für die Lohnnebenkosten herangezogen werden. Der Beitrag problematisiert die Umsetzung dieser - angesichts einer gegenteiligen BFG-Entscheidung "fragwürdigen" - BMF-Ansicht in der aktuellen Prüfungspraxis. Als Gegenstrategie würde der Autor seinen Beraterkollegen empfehlen, sich falls möglich bzw auch kostenmäßig sinnvoll für die alternative Berechnung laut Sachbezugswerteverordnung zu entscheiden (gegebenenfalls den km-Wert oder den kleinen Sachbezug). Falls die Privatnutzung erheblich ist oder überhaupt kein Fahrtenbuch geführt wird, könne man sich auf diese Weise zukünftige Diskussionen mit der Finanzverwaltung ersparen. Wird der Wert laut Sachbezugswerteverordnung nicht angesetzt, bleibe wohl nur der Weg über das Rechtsmittel zu seinem Recht zu kommen. Bei der GPLA könne man allenfalls argumentieren (falls dies zutrifft), dass das Kfz nicht ausschließlich dem Geschäftsführer zur Verfügung gestellt wurde.

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