Stimmt der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung eines Arbeitnehmers ausdrücklich zu, kann die Kündigung nicht wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden (§ 105 Abs 6 ArbVG). Weiters kann eine verschlechternde Versetzung eines Arbeitnehmers iSd § 101 ArbVG grundsätzlich nur mit Zustimmung des BR erfolgen. Gerhartl geht in seinem Beitrag der Frage nach, ob eine rechtsmissbräuchliche Ausübung dieser Befugnisse eine Haftung der einzelnen BR-Mitglieder zur Folge haben kann. Er schließt dies grundsätzlich nicht aus, kommt aber zu dem Schluss, dass eine Haftung eines BR-Mitglieds für eine Zustimmung zur Kündigung bzw zu einer verschlechternden Versetzung in den meisten Fällen an den aus dem allgemeinen Schadenersatzrecht erfließenden Anforderungen an Rechtswidrigkeit und Verschulden des Verhaltens sowie den sich daraus ergebenden Beweisproblemen scheitern wird.