Königsberger setzt sich in seinem Beitrag mit der Frage auseinander, inwiefern (Über-)Zahlungen, insbesondere in Bezug auf andere Entgeltbestandteile, auf die Unterentlohnung eines Entgeltbestandteils anrechenbar sind. Dabei stellt er übersichtlich die alte Rechtslage der Neuregelung der Bestimmungen zum Lohn- und Sozialdumpingbegriff durch das ASRÄG 2014 gegenüber. Für die geltende Rechtslage kommt er zu dem Schluss, dass die Unterentlohnung in einzelnen Entgeltbestandteilen durch die freiwillige Überzahlung anderer verpflichtender Entgeltbestandteile bzw die Leistung freiwilliger Entgeltbestandteile kompensiert werden könne. Sofern eine derartige Überzahlung vorliege und der Mindestentgeltanspruch in einer einheitlichen Betrachtung nicht unterschritten wird, könne daher kein strafbares Zuschlags- oder Zulagendumping entstehen. Zu der kontrovers diskutierten Frage, ob bzw in welcher Höhe auch das nach dem Ausfallsprinzip fortzuzahlende Entgelt bei der Grundlohn- bzw Mindestentgeltprüfung zu berücksichtigen ist, vertritt Königsberger den Standpunkt, dass dieses nach der alten Rechtslage nicht, nunmehr seit 1. 1. 2015 aber aufgrund der Bezugsgrößenänderung sehr wohl in die Mindestentgeltüberprüfung einzubeziehen ist.