EStG: § 16, § 20 Abs 1 Z 2 lit a
VwGH 29. 4. 2015, Ra 2015/13/0004
Beim Verein "Österreichische Gesellschaft vom Goldenen Kreuze" handelt es sich nicht um einen Berufsverband oder eine Interessenvertretung iSd § 16 Abs 1 Z 3 lit b EStG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH. Beträge, die ein Hochschulprofessor an diesen Verein entrichtet, stellen daher bei ihm keine Werbungskosten dar, sondern sind vielmehr als Aufwendungen für die Lebensführung nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG anzusehen.