ABGB: § 1295, § 1325
OLG Wien 18. 11. 2014, 9 Ra 105/13x
Im vorliegenden Fall wurde vom Gericht festgestellt, dass der beklagte Arbeitgeber dem Kläger nach einem im Dienst erlittenen Unfall für sämtliche zukünftigen, derzeit nicht bekannten Schäden aus dem Unfall im Ausmaß von 50 % haftet. Hinsichtlich der Berechnung des vom Kläger geltend gemachten Verdienstentgangs führte das OLG Wien aus: