EStG: § 16, § 20 Abs 1 Z 2 lit a
VwGH 29. 4. 2015, Ra 2015/13/0004
Macht ein Hochschulprofessor an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1991 Aufwendungen für ein großes "Musikzimmer" im Erdgeschoß des von ihm und seiner Familie bewohnten Einfamilienhauses als Werbungskosten geltend, ist die zentrale Frage, ob die private Nutzung dieses "Musikzimmers" als Wohnraum tatsächlich ausgeschlossen ist. Geht die Revision nicht auf diese zentrale Frage ein, so muss ihr ein Erfolg versagt bleiben. Das Tatbestandsmerkmal des Tätigkeitsmittelpunktes iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG ist im Jahr 1991 hingegen noch nicht anzuwenden.