VO (EG) 883/2004 : Art 61
AlVG: § 14
Die von einer Versicherten in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten sind bei der Prüfung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen, wenn die Versicherte unmittelbar vor der Antragstellung zumindest einen Tag in Österreich beschäftigt war.