PKG: § 15
OGH 27. 11. 2014, 9 ObA 132/14y
Der zwischen Dienstgeber und Pensionskasse abgeschlossene Pensionskassenvertrag ist ein echter Vertrag zugunsten des Arbeitnehmers. Ein echter Vertrag zugunsten Dritter verschafft dem Dritten ein eigenständiges Forderungsrecht gegenüber dem die Leistung Versprechenden (vgl § 881 Abs 2 ABGB), wenn die Voraussetzungen für die den Dritten begünstigende Leistung vorliegen. Das ist hier das Recht des Arbeitnehmers, von der Pensionskasse bei Eintritt der Voraussetzungen die Pensionsleistungen zu verlangen (Leistungsverhältnis).