ABGB: § 914, § 915
OGH 26. 2. 2015, 8 ObA 15/15m
In seiner Revision wendet sich der beklagte Arbeitgeber gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung einer einzelvertraglichen Pensionszusage ("Pensionsplan 79") an den Kläger, die im Ergebnis bedeutet, dass die Betriebspension von Angestellten mit (mehr als 5 Jahre vor Pensionsantritt gelegenen) vorübergehenden Perioden der Teilzeitbeschäftigung gleich zu berechnen ist wie die Betriebspension von durchgehend Vollzeitbeschäftigten. Die Revision vermag aber nicht darzulegen, weshalb genau dieses Ergebnis nicht dem Willen der seinerzeitigen Vertragsparteien entsprochen haben sollte.