Die Autoren erläutern die seit 1. 1. 2015 bestehenden Änderungen bei den Arbeitszeitaufzeichnungen in § 26 AZG (zB Erweiterung der Saldenaufzeichnung, Vereinfachung bei den Pausenaufzeichnungen) und weisen darauf hin, dass abzuwarten sei, ob diese in der Praxis tatsächlich eine große Erleichterung bedeuten. Im Zusammenhang mit den in § 26 Abs 8 und Abs 9 AZG geregelten Verfallsbestimmungen weisen die Autoren etwa darauf hin, dass Arbeitnehmer nunmehr Arbeitszeitaufzeichnungen verlangen und damit den Verfall ihrer Ansprüche verhindern können, was sie wohl auch machen werden müssen.