Nach Ansicht Morgensterns hat ein Arbeitnehmer, der sich im Rahmen einer Elternteilzeit-Vereinbarung bereit erklärt, Mehrstunden zu leisten, Anspruch auf sein bisheriges All-in-Entgelt als Bemessungsgrundlage für das Entgelt während der Elternteilzeit. Das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit müsse der Arbeitnehmer jedoch so wählen, dass es zu keiner Kollision seiner Betreuungspflichten mit allenfalls notwendigen Mehrstunden kommen kann. Verweigere der Arbeitnehmer jedoch in der Folge trotz vertraglicher Vereinbarung die Leistung von Mehrstunden, so könne der Arbeitgeber den vereinbarten All-in-Bezug um den Mehr- und Überstundenanteil einseitig kürzen. Schließlich meint die Autorin, dass im Fall einer Verweigerung der Unterfertigung einer Elternteilzeitvereinbarung, die eine Verpflichtung zur Leistung von Mehrstunden und einen Widerrufsvorbehalt vorsieht, ein einseitiger Widerruf des Mehr- und Überstundenpauschales (sofern bestimmbar) denkbar wäre. Morgenstern weist jedoch darauf hin, dass ihrer Einschätzung nach der OGH durchaus anderer Ansicht sein könnte. Jedenfalls sei bei jeder All-in-Vereinbarung die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts zu empfehlen.