Dieser Beitrag beleuchtet die Abgrenzung der Dienstreise nach § 26 Z 4 erster Tatbestand EStG zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aus der Sicht der Finanzverwaltung (insbesondere Rz 291 ff und Rz 705 ff LStR 2002). Diese spielt vor allem dann eine wichtige Rolle, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend einen neuen Einsatzort aufsucht.