Zu 2 Ob 73/14w (= ARD 6428/8/2014) hat der OGH ausgesprochen, dass sich im Falle eines Arbeitsunfalls einer überlassenen Arbeitskraft der Beschäftiger auch gegenüber dem Überlasser auf das Dienstgeberhaftungsprivileg des § 333 ASVG stützen kann, wenn dieser ihm gegenüber einen Anspruch wegen Lohnfortzahlung geltend macht. Bruckmüller setzt sich kritisch mit dieser Entscheidung und der zugrundeliegenden Norm des § 7 Abs 2 AÜG auseinander. Da eine Arbeitskräfteüberlassung iSd AÜG nach der Rsp auch in Fällen vorliegen könne, wenn die überlassenen Arbeitskräfte organisatorisch gar nicht in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht nicht unterstehen, sei § 7 Abs 2 AÜG (der die Anwendbarkeit des § 333 ASVG auch für überlassene Arbeitskräfte anordnet) teleologisch zu reduzieren. Eine automatische Haftungsbefreiung iSd § 333 ASVG solle bei Beschäftigern nur im Bereich der typischen Arbeitskräfteüberlassung in Betracht kommen. Bei Vorliegen eines Werkvertrages sei trotz Anwendung von § 7 Abs 2 AÜG eine Prüfung vorzunehmen, ob eine betriebliche Eingliederung in der Art eines eigenen Arbeitnehmers vorliege. Auch vertritt Bruckmüller die Ansicht, dass bei den sogenannten Lohnfortzahlungsfällen nicht bloß eine Schadensverlagerung vorliegt, sondern die Entgeltfortzahlung einen Vermögensschaden des Arbeitgebers darstellt.