HVertrG: § 24 Abs 3 Z 1
Kündigt ein Handelsvertreter (hier: Tankstellenbetreiber), um die vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer zu beziehen, ist er aber gesundheitlich und auch aufgrund seines Alters in der Lage, die Tätigkeit des Tankstellenpächters weiter zu verrichten, so steht ihm der Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zu.