HVertrG: § 8
OGH 25. 11. 2014, 8 ObA 72/14t
Sieht der Agentenvertrag mit einem arbeitnehmerähnlichen Finanzberater neben einer Abschlussprovision zusätzlich eine Mandanten-Bonifikation vor, die ein bestimmtes Mindestvolumen von im laufenden Jahr vom jeweiligen Agenten neu produzierten Einheiten voraussetzt, ist dieses dem "anderen Entgelt" iSd § 8 Abs 1 HVertrG zuzuordnen, auf das die teilweise zwingenden Regelungen für Provisionen (insbesondere § 9 Abs 2 und 3 iVm § 27 HVertrG) nicht anwendbar sind.