vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Technischer Zeichner bei Architekten - echter Dienstnehmer

RechtsprechungArbeitsrechtARD 6450/11/2015 Heft 6450 v. 5.6.2015

ABGB: § 1151

OLG Wien 25. 2. 2015, 9 Ra 108/14i

Entgegen der anderslautenden Bezeichnung des Beschäftigungsverhältnisses des bei einem Architekten angestellten Klägers als Werkvertrag ist von einem echten Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen, wenn der Kläger in den allgemeinen Arbeitsablauf im Büro so eingegliedert war, dass er (wie auch die anderen Mitarbeiter) um 9.00 Uhr anwesend zu sein hatte und es für alle Beschäftigten eine Präsenzpflicht zu bestimmten Zeiten sowie das Erfordernis einer Erlaubnis für Abwesenheit oder zumindest zur Rechenschaft über Abwesenheit gegenüber der Geschäftsführerin gab. Wenn einmal ein Mitarbeiter später als 9.00 Uhr kam, musste er sich bei der Geschäftsführerin rechtfertigen. Diese Elemente sprechen stark für einen Arbeitsvertrag; von einer Selbstbestimmtheit der Arbeitsleistung des Klägers kann somit nicht gesprochen werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte