ABGB: § 1151
OLG Wien 25. 2. 2015, 9 Ra 108/14i
Entgegen der anderslautenden Bezeichnung des Beschäftigungsverhältnisses des bei einem Architekten angestellten Klägers als Werkvertrag ist von einem echten Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen, wenn der Kläger in den allgemeinen Arbeitsablauf im Büro so eingegliedert war, dass er (wie auch die anderen Mitarbeiter) um 9.00 Uhr anwesend zu sein hatte und es für alle Beschäftigten eine Präsenzpflicht zu bestimmten Zeiten sowie das Erfordernis einer Erlaubnis für Abwesenheit oder zumindest zur Rechenschaft über Abwesenheit gegenüber der Geschäftsführerin gab. Wenn einmal ein Mitarbeiter später als 9.00 Uhr kam, musste er sich bei der Geschäftsführerin rechtfertigen. Diese Elemente sprechen stark für einen Arbeitsvertrag; von einer Selbstbestimmtheit der Arbeitsleistung des Klägers kann somit nicht gesprochen werden.