ABGB: § 1151
OLG Wien 10. 2. 2015, 10 Ra 127/14s
Im vorliegenden Fall war strittig, ob die Klägerin trotz der Vereinbarung eines freien Dienstverhältnisses mit dem beklagten Meinungsforschungsinstitut im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Telefoninterviewerin als echte Dienstnehmerin zu qualifizieren sei. Dies wurde vom OLG Wien nun mit folgender Begründung und auch unter Hinweis auf das, dasselbe beklagte Unternehmen betreffende Urteil OLG Wien 12. 8. 2014, 9 Ra 60/14f, ARD 6427/8/2014, bejaht: