ZPO: § 503 Z 4
OGH 27. 11. 2014, 9 ObA 127/14p
Die Klägerin schloss mit der beklagten Universität am 3. 5. 2004 einen befristeten Ausbildungsvertrag über eine Facharztausbildung ab, nach dem sich das Ausbildungsverhältnis um Zeiten eines Forschungsaufenthalts von längstens 2 Jahren an einer anderen Einrichtung als jener der beklagten Partei verlängern sollte. Von 15. 6. 2009 bis 31. 3. 2010 war die Klägerin als Assistenzärztin im Bereich Strahlentherapie an einer deutschen Privatklinik tätig. Sie beabsichtigte, Patientendaten für eine Studie zum Thema "Lebertoxizität" zu sammeln, um sie wissenschaftlich aufzuarbeiten und zu publizieren. An der Klinik arbeitete sie teilweise klinisch als Assistenzärztin, teilweise forschungsmäßig, indem sie aus Karteiregistern Daten von ca 200 Patienten aushob, sie anonymisierte und eine Datenerhebung mittels Excel-Tabelle erstellte. Dafür benötigte sie 3,5 Wochen ihrer insgesamt 40-wöchigen Tätigkeit an der Klinik (8,75 % ihrer Arbeitszeit). Zur beabsichtigten Auswertung, Interpretation und Publikation der Daten kam es nicht mehr.