Das Bundeseinigungsamt hat mit Wirksamkeit grundsätzlich ab 1. 5. 2015 Heimarbeitstarife für folgende Tätigkeiten durch Heimarbeiter/innen erlassen:
Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie, BGBl II 2015/134); Herstellung oder Bearbeitung von Drechsler- und sonstigen Holzwaren (BGBl II 2015/135);