UStG: § 10 Abs 2 Z 4 lit d
VwGH 24. 3. 2015, 2012/15/0042
Erteilt eine Wohnungseigentumsgemeinschaft einen Auftrag zur Sanierung der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht und die nicht Wohnzwecken dienen, und verrechnet sie diese an die einzelnen Wohnungseigentümer weiter, ist der ermäßigte Steuersatz auf die Erhaltung jener Teile und Anlagen der Liegenschaft, die nicht Wohnzwecken dienen, nicht anwendbar.