ABGB: § 1151
OGH 20. 3. 2015, 9 ObA 159/14v
Die auf das Dienstverhältnis des Klägers, eines Heeresvertragsarztes, anzuwendende Gesamtvereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Österreichischen Ärztekammer vom 22. 8. 1979, wiederverlautbart mit Erlass vom 21. 1. 2010, regelt ua, dass für die Höhe des Behandlungsentgelts der vom BMLVS errechnete monatliche Durchschnitt der in einem bestimmten Kalenderjahr in der jeweiligen Sanitätsdienststelle bzw in einem Teil derselben vorgenommenen Behandlungen maßgeblich ist. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass Berechnungsgrundlage für seinen Entgeltanspruch der Durchschnitt sämtlicher in der Sanitätsdienststelle vorgenommenen Behandlungen sei; eine Aufteilung auf einzelne der dort tätigen Ärzte sei nicht vorzunehmen. Der Kläger war lange Zeit allein als Arzt in einer Kaserne tätig, ehe ihm eine Militärärztin zur Seite gestellt wurde. Mit deren Arbeitsbeginn änderte sich die Abrechnungspraxis der Besoldungsstelle, die in der Folge den Standpunkt vertrat, dass für die Berechnung der Monatsquote nur die Behandlungen zu berücksichtigen seien, die vom Kläger selbst durchgeführt worden seien. Der OGH bestätigte nun diese Berechnungsmethode: