AngG: § 8, § 9 Abs 1
DO.A: § 60 Abs 1
Sieht ein Kollektivvertrag (hier: DO.A der SV-Träger) eine längere Dauer des Krankenentgeltbezuges vor als das Angestelltengesetz (hier: in den ersten fünf Jahren 3 Monate, danach 6 Monate zu 100 %), regelt der KV aber nicht, dass dieses Krankenentgelt im Falle einer Arbeitgeberkündigung, einer unberechtigten Entlassung oder eines berechtigten vorzeitigen Austritts während des Krankenstandes auch über das Ende der Kündigungsfrist hinaus zu leisten ist, so liegt keine planwidrige Lücke im KV vor und muss das kollektivvertragliche Krankenentgelt nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus geleistet werden.