Wurde einer befristet eingestellten Arbeitnehmerin die zunächst zugesagte Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis wegen der zwischenzeitig eingetretenen Schwangerschaft verwehrt,, ist ihrem Begehren auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Arbeitsverhältnisses wegen Diskriminierung zwar Folge zu geben, ein zusätzlicher Schadenersatz für die erlittene persönliche Beeinträchtigung steht ihr nach Ansicht des OGH jedoch nicht zu (9 ObA 5/14x = ARD 6399/9/2014). Burger kritisiert diese Verneinung eines zusätzlichen Entschädigungsanspruchs. Zwar finde diese Ansicht Deckung im eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs 7 GlBG, doch stehe diese Bestimmung im Widerspruch zu den Zielen der Gleichbehandlungs-RL 2006/54/EG . Aber auch durch einen Rückgriff auf das allgemeine Schadenersatzrecht des ABGB könne man interpretativ richtlinienkonform - und mit Blick auf § 18c B-GlBG auch verfassungskonform - zu einem Ausgleich der erlittenen Kränkung kommen. Auch das Vorliegen einer - vom OGH verneinten - planwidrigen Gesetzeslücke sei mit guten Gründen zu argumentieren.