ASVG: § 4 Abs 4, § 33
VwGH 16. 10. 2014, Ro 2014/08/0074
Bei Vorliegen eines freien Dienstvertrages schließt die Innehabung eines Gewerbescheines - und daraus folgend die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG - die Pflichtversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG aus, sodass auch keine Meldepflicht iSd § 33 Abs 1 ASVG besteht. Der Vorwurf an den Dienstgeber, er habe durch die Nichtmeldung des Dienstnehmers zur Sozialversicherung vor Arbeitsantritt eine Meldepflicht verletzt, ist somit nicht zu Recht erfolgt.