ASVG: § 4 Abs 2, § 113
Wird jemand um 5.00 Uhr früh am Wiener Großgrünmarkt von der Finanzpolizei beim Verladen von Blumenkisten in ein Firmenfahrzeug in Arbeitskleidung dieses Unternehmens angetroffen, liegt kein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vor. Wurde die Person vor Aufnahme der Tätigkeit nicht bei der Sozialversicherung angemeldet, erfolgte die Vorschreibung eines Beitragszuschlags nach § 113 Abs 1 Z 1 ASVG zu Recht.