ABGB: § 1152
OGH 27. 11. 2014, 9 ObA 134/14t
Aus § 1152 ABGB geht hervor, dass auch die unentgeltliche Leistung von Diensten vereinbart werden kann. Die Unentgeltlichkeit von Dienstleistungen wird jedoch nicht vermutet, sondern muss erwiesenermaßen vereinbart werden, wobei eine solche Vereinbarung ausdrücklich oder schlüssig zustande kommen kann.