In den letzten Jahren wurden mehrmals die Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung geändert und auch die Inkrafttretens-Bestimmungen dieser Änderungen wurden mehrfach novelliert. Durch die vom Gesetzgeber dabei gewählte Vorgangsweise scheint es auf den ersten Blick nicht klar, welche Fassung der §§ 51 ff ASVG derzeit gilt. Die Autorin zeigt die Entstehungsgeschichte der Problematik auf und kommt unter Hinweis auf den vermeintlichen Willen des Gesetzgebers zum Schluss, dass bis auf Weiteres die seit 1. 1. 2008 geltenden KrV-Beitragssätze weiterhin anwendbar sind. Die geplante Absenkung um 0,1 Prozentpunkte trete nach Ansicht der Autorin erst mit Ablauf von 6 Monaten nach Außerkrafttreten der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in Kraft; dieser Zeitpunkt sei mittels Verordnung festzustellen.