EStG: § 20 Abs 1 Z 1 lit e
BFG 3. 12. 2014, RV/6100463/2013
Gemäß § 20 Abs 1 Z 1 lit e EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften die Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG (Anm d Red: nunmehr lit d) angeführten Betrag übersteigen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Die Bestimmung lässt die Abzugsfähigkeit von "Familienheimfahrten" dem Grunde nach bestehen, begrenzt den Aufwand bei betrieblichen wie auch außerbetrieblichen Einkünften allerdings der Höhe nach mit dem höchsten Pendlerpauschale (2012: € 3.672 jährlich). Der Höchstbetrag ist gegebenenfalls auf Monatsbeträge umzurechnen, wobei ein voller Monatsbetrag auch für angefangene Kalendermonate der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit zusteht (vgl VwGH 20. 9. 2001, 98/15/0207, ARD 5307/27/2002).