EStG: § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 1 lit e
BFG 30. 9. 2014, RV/6100190/2013
Im vorliegenden Fall war dem alleinstehenden Beschwerdeführer - ein deutscher Staatsangehöriger - die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes von Deutschland an den rund 1.000 Kilometer entfernten Beschäftigungsort in Österreich nicht zumutbar, da die Versetzung zur österreichischen Tochtergesellschaft von vornherein auf die Dauer einer Karenzvertretung beschränkt (zunächst vorgesehen für ein Jahr) war.