AngG: § 27 Z 1, § 32
ABGB: § 1162c
1. Lässt das E-Mail eines Arbeitnehmers an den Arbeitgeber, in dem er zwei Tage nach Abschluss einer Auflösungsvereinbarung weitere Forderungen geltend macht und eine "mit allen möglichen Konsequenzen gut durchdachten Entscheidung" erhofft, unterschiedliche Interpretationen zu, muss der Arbeitgeber, der sich durch den Inhalt des E-Mails erpresst sieht, vor Ausspruch der Entlassung auf eine Aufklärung des mehrdeutigen E-Mails bzw der dahinterstehenden Absicht des Arbeitnehmers hinwirken. Das Risiko, dass ein mehrdeutiges Verhalten des Arbeitnehmers ohne weitere Aufklärung nicht ausreicht, einen Entlassungsgrund - hier konkret jenen der Vertrauensunwürdigkeit - zu verwirklichen, trifft den Arbeitgeber.