VO (EG) 1346/2000: Art 3
Art 3 Abs 1 VO (EG) 1346/2000 weist dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, die internationale Zuständigkeit auch für Klagen zu, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen. Ist daher in einem Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH eröffnet worden, sind die Gerichte dieses Mitgliedstaats zur Entscheidung über eine Klage zuständig, die der Insolvenzverwalter dieser GmbH gegen deren Geschäftsführer auf Rückzahlung von Beträgen erhebt, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet wurden.