VO (EG) 883/2004: Art 4
RL 2004/38/EG : Art 7, Art 24
Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten können eine Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats hinsichtlich des Zugangs zu bestimmten Sozialleistungen nur verlangen, wenn ihr Aufenthalt die Voraussetzungen der RL 2004/38/EG ("Unionsbürgerrichtlinie") erfüllt. Diese RL macht das Aufenthaltsrecht dabei ua davon abhängig, dass nicht erwerbstätige Personen über ausreichende eigene Existenzmittel verfügen.