AEUV: Art 45
EuGH 10. 9. 2014, C-270/13, Haralambidis
Der Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gestattet es einem Mitgliedstaat nicht, die Ausübung der Aufgaben des Präsidenten einer Hafenbehörde seinen Staatsangehörigen vorzubehalten (hier: Italien).