AEUV: Art 56
EuGH 18. 9. 2014, C-549/13, Bundesdruckerei
Kann ein öffentlicher Auftrag (hier: Digitalisierung von Akten einer deutschen Stadtgemeinde und Konvertierung von Daten) auch durch einen Subunternehmer eines Bieters in einem anderen Mitgliedstaat als dem des öffentlichen Auftraggebers durchgeführt werden, in dem das Lohnniveau niedriger ist (hier: Polen), stellt es eine unverhältnismäßige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar, wenn der Mitgliedstaat, dem der öffentliche Auftraggeber angehört, den Nachunternehmer verpflichtet, seinen Arbeitnehmern ein Mindestentgelt zu zahlen, das keinen Bezug zu den Lebenshaltungskosten in diesem anderen Mitgliedstaat hat.