AVRAG: § 11
Die gleichzeitige Vereinbarung einer Bildungskarenz und einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nach Ende der Bildungskarenz ist aus arbeitsrechtlicher Sicht zulässig. Es gibt keine arbeitsrechtlichen Normen, die den gegenteiligen Rechtsstandpunkt stützen könnten, vielmehr liefert § 11 Abs 4 AVRAG ein Argument gegen diese Auffassung.