Nach der Entscheidung OGH 17. 9. 2014, 4 Ob 125/14g, ARD 6431/8/2015, begründet das Versprechen des abwerbenden Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer die für den Fall des Verstoßes gegen eine Konkurrenzklausel vereinbarte Konventionalstrafe zu ersetzen, für sich allein, dh ohne das Hinzutreten besonderer Begleitumstände, noch keinen unlauteren Wettbewerb iSd § 1 UWG. Die Autorin weist darauf hin, dass der OGH in dieser erstmals nach der UWG-Novelle 2007 zur Unlauterkeit des Abwerbens von Mitarbeitern ergangenen Entscheidung von seiner bisherigen Rechtsprechung abgeht und rät den Arbeitgebern, Konkurrenzklauseln exakt auf ihre Bedürfnisse hin zu formulieren. Nach Ansicht Korenjaks liegt auch nach dieser Entscheidung ein unlauteres Abwerben wohl dann vor, wenn gezielt Schlüsselkräfte abgeworben werden, um einen Mitbewerber zu schädigen. Durch eine sog. Mitarbeiterschutzklausel solle verhindert werden, dass ehemalige Mitarbeiter Kollegen zum neuen Arbeitgeber mitnehmen.