Der Beitrag geht der Frage nach, ob grenzüberschreitend nach Österreich überlassene Leiharbeitskräfte Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge (Betriebspensionen) haben. Nach einer eingehenden Analyse der nationalen (§ 10 AÜG) und europäischen Normen (Leiharbeitsrichtlinie und Entsenderichtlinie) kommt die Autorin zum Schluss, dass einer Ausweitung des - vom OGH eng ausgelegten - Entgeltbegriffs des § 10 AÜG bei vorübergehenden grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassungen nicht zuzustimmen sei. Überlassene Arbeitskräfte haben daher keinen Anspruch auf Beitrags- und Prämienzahlungen in eine betriebliche Altersvorsorge gegenüber dem Überlasser nach § 10 Abs 1 AÜG; dies auch in Anbetracht der abschließenden Regelung des § 10 Abs 1a AÜG, der einen eingeschränkten Gleichstellungsanspruch der Leiharbeiter vorsieht. Diese Ausnahme vom Equal-Pay-Prinzip sei auch im Hinblick auf das Unionsrecht zulässig.