Das ArbVG gewährt dem Betriebsrat ein Einsichtsrecht "in die vom Betrieb geführten Aufzeichnungen über die Bezüge der Arbeitnehmer und die zur Berechnung dieser Bezüge erforderlichen Unterlagen". Auf darüber hinausgehende Inhalte des Personalakts (zB Protokolle über Mitarbeitergespräche, Beurteilungen, Verwarnungen etc) ist dem Betriebsrat nur dann Einsicht zu gewähren, wenn der betroffene Arbeitnehmer zuvor seine Zustimmung erteilt hat. Der Beitrag beleuchtet die Voraussetzungen und die Grenzen dieser Einsichtsrechte des Betriebsrats in Gehaltsdaten und Personalakte, insbesondere in personeller, inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht. Der Arbeitgeber müsse als datenschutzrechtlicher Auftraggeber bei Datenübermittlungen an den Betriebsrat stets beachten, dass die individuellen Rechte des Arbeitnehmers nicht verletzt werden; anderenfalls drohen verwaltungsstrafrechtliche und/oder zivilrechtliche Konsequenzen. Zuletzt setzt sich Grünanger in seinem Beitrag noch ausführlich mit dem Auskunftsrecht des Arbeitnehmers nach § 26 DSG auseinander, dass im Vergleich zum Betriebsrat noch umfassender ausgestaltet ist und vom Arbeitnehmer auch noch nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb geltend gemacht werden könne.