HVertrG: § 22 Abs 2 Z 3, § 24
OLG Wien 22. 7. 2014, 9 Ra 53/14a
Die regelmäßige Abfuhr des Verkaufserlöses für Agenturwaren gehört zu den zentralen Vertragspflichten eines Tankstellenpächters. Eine nachhaltige Verletzung dieser Verpflichtung - wie im vorliegenden Fall - berechtigt grundsätzlich zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages. War allerdings die Tankstelle unter den vertraglichen Bedingungen nicht gewinnbringend zu führen (hier: nach Ausweitung der vorgeschriebenen Öffnungszeiten), wird durch das Scheitern der Zahlungsversuche und durch Rückstände mangels Zahlungsfähigkeit allein noch kein Verschulden des Tankstellenpächters nachgewiesen (vgl OGH 13. 11. 2008, 8 ObA 45/08p, ARD 5956/7/2009).